AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen von alautentico Tours SA

Hier sind unsere allgemeinen Reisebedingungen zu finden, die bei Buchung einer Reise oder eines Reisebausteins über uns gelten.

1. Anmeldung/Reisebestätigung

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) vorgenommen werden. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer für deren Verpflichtungen der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch den Reiseveranstalter, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung gebunden.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Der Reisende erhält dazu vom Reiseveranstalter eine schriftliche Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Bestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklärt.
1.3 Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von alautentico Tours selbst veranstalteten Reisen.
1.4 Bei einzelnen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, tritt der Reiseveranstalter nur als Vermittler auf. Bei diesen Reisen bzw. Leistungen gelten ausdrücklich die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen fremden Vertragspartners.

2. Bezahlung/Zusendung der Reisedokumente

2.1 Mit Vertragsschluss wird spätestens 7 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung / Rechnung eine Anzahlung von mindestens 10% des Reisepreises fällig.
2.2 Die Anzahlung wird selbstverständlich auf den Reisepreis angerechnet.
2.3 Der restliche Reisepreis wird spätestens 2 Wochen (Zahlungseingang) vor Reiseantritt fällig.
2.4 Bei Buchungen, die weniger als 15 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Buchungsbestätigung sofort fällig.
2.5 Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reisenden ohne vollständige Zahlung des Reispreises kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Bei Überweisung ist der vollständige Zahlungseingang des Reisepreises auf dem Konto des Reiseveranstalters/ Vermittlers maßgeblich.
2.6 Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständigem Zahlungseingang per Email zugesandt.
2.7 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser den fälligen Reisepreis nach einer Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.
2.8 Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen des Reiseveranstalters und den ausdrücklich mit dem Reisenden vereinbarten Sonderwünschen sowie den hierauf bezogenen, die Vereinbarung nachträglich wiedergebenden Informationen in der Reisebestätigung.
3.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.3 Aus den genannten Gründen behält sich der Reiseveranstalter überdies ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des konkreten Reisepreises der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.4 Reisebüros/ Reisevermittler und Reiseleitung sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

4. Leistungs-/Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über Leistungsänderungen oder –abweichungen in Kenntnis zu setzten. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung vereinbarten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (Kostenfaktoren) gemäß der jeweils nachfolgenden Berechnung zu ändern, wobei der entsprechende Erhöhungsbetrag zum Reisepreis addiert wird.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung den konkreten Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.
In den anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden, konkreten Erhöhungsbetrag kann der Reiseveranstalter vom jeweiligen Reisenden verlangen.
Sofern die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-, Flughafengebühren oder eine Einreisegebühren erhöht werden, kann der Reiseveranstalter den jeweils anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag vom jeweiligen Reisenden verlangen.
Bei Änderungen des Wechselkurses nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter den entsprechenden, anteiligen Erhöhungsbetrag der Verteuerung vom jeweiligen Reisenden verlangen.
4.5 Der Reiseveranstalter hat gegenüber dem Reisenden eine solche Preisänderung oder
die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Eine Preiserhöhung muss dem Reisenden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisebeginn zugehen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.7 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder seinen empfangszuständigen Personen. Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
5.3 Der Reiseveranstalter kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs sowie der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn eine Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Beachtung der nachstehenden Gliederung festsetzen (pauschalieren):
Bei allen vom Reiseveranstalter veranstalteten Reisen entsteht bis zum 212. Tag vor Reiseantritt eine Entschädigung (Bearbeitungsgebühr) von 125,- Euro pro Person sowie zusätzlich
• ab dem 120. bis zum 96. Tag vor Reiseantritt: 5%
• ab dem 95. bis zum 46. Tag vor Reiseantritt: 10%
• ab dem 45. bis zum 29. Tag vor Reiseantritt: 25%
• ab dem 28. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 45%
• ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt: 75%
• ab dem 6. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises.
Bereits gebuchte Inlandsflüge (ca. 2 Monate vor Antritt der Reise) und ausgewählte Hotels (darauf wird beim Buchungsvorgang gesondert hingewiesen) müssen zu 100% bezahlt werden, sofern keine zeitnahe Möglichkeit der Umbuchung besteht (max. 12 Monate nach vorgesehenem Reiseantritt).
5.4 Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden des Reiseveranstalters in Wirklichkeit geringer bzw. die ersparten Aufwendungen höher sind oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6 Nach Vertragsschluss ist mit Zustimmung des Reisenden innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung eine Änderung der Leistungen des Reisevertrages oder des Reisepreises jederzeit möglich. Für Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich des Reisetermines, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritt, der Unterkunft oder der Beförderungsvertrag wird, sofern dem Wunsch entsprochen wird, ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe von 30,00 € erhoben.
5.7 Umbuchungswünsche des Reisenden nach Ablauf der Stornofristen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldungen zur geänderten Reise durchgeführt werden. Es greifen die Regelungen nach Ziff. 5 dieser AGB.
5.8 Alle Mehrkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Mehrkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Reise entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung oder Exkursion aufgrund von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für die begleitende Person). Tritt der Reiseveranstalter, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die vom Reiseveranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.
5.9 Reiseversicherung:
gegen Risiken, die im Zusammenhang mit einer Reise auftreten können, insbesondere bei Reiserücktritt oder -abbruch, kann sich der Reiseteilnehmer versichern. Wir empfehlen dringend eine solche Versicherung und schließen diese für den Kunden ab, wenn er uns bei der Buchung dazu beauftragt.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1 Der Reisveranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende, den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2 Bei Nichteinhalten einer ausgeschriebenen oder behördlich festgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl kann der Reisveranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Einsetzen der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reiseveranstalter kann von der Reise bis zum 21. Tag vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung konkret bekannt gegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weiter gehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

7. Höhere Gewalt

7.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Falle ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
7.2 Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung ist von beiden Parteien je zur Hälfte zu trage. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters

8.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
• die gewissenhafte Reisevorbereitung;
• die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
• die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 1 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zur Reise erklärt hat;
• die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern er selbst Veranstalter ist.
Für den Fall, dass der Reiseveranstalter lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
• die vermittelte Reiseleistung zu besorgen und sich zu diesem Zweck um den Vertragsschluss zu bemühen;
• die erforderlichen Beratungen und Informationen zu geben und
• alles zu tun, um den Hauptvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.
8.2 Der Reiseveranstalter haftet auch für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

9. Gewährleistung

9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe schaffen durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe auch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, sofern es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Gründen der Beweissicherung zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Reisevertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Es schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern die Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden.
10.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber alautentico SA in Santa Ana geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach §§651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Mangel dem Reiseveranstalter mitgeteilt worden ist.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die notwendigen Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere zu den Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gelten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse, über die das zuständige Konsulat Auskunft gibt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Reiseveranstalter, den Reisenden über die notwendigen gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
13.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Reise wichtigen Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
13.3 Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Davon ausgenommen sind Kosten, die infolge schuldhafter Falsch- oder Nichtinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. Gerichtsstand

15.1 Der Unternehmenssitz des Reiseveranstalters ist Santa Ana in Costa Rica.
15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

16. Einschränkungen

Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.

Stand August 2021

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